Allgemeine Geschäftsbedingungen
Anhänger-Center Senden
Inhaber: Florian Rieger
I. Vertragsabschluss / Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers
- Die Bestellung ist für den Verkäufer verbindlich. Erklärt der Verkäufer nicht innerhalb von 4 Wochen nach dem Zugang der Bestellung, die Ablehnuung der Bestellung, gilt dies als Annahme.
- Der Kaufvertrag kommt zu den in dieser Bestellung enthaltenen Bedingungen zustande. Geschäftsbedingungen oder abweichende Gegenbestimmungen des Kunden sind für den Verkäufer unverbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie für nachträgliche Vertragsänderungen.
- Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Kaufvertrag bedarf der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
- Der Verkäufer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn er aufgrund von Produktionsschwierigkeiten im Herstellerwerk, Schwierigkeiten beim Transport vom Herstellerwerk zum Vertragshändler oder aufgrund der Nichteinhaltung von Zusagen seines Lieferanten nicht oder nicht rechtzeitig in der Lage ist, den Kaufgegenstand dem Käufer zu übergeben. Dies gilt nur, wenn der Verkäufer das vom Käufer bestellte Fahrzeug bzw. Anhänger seinerseits tatsächlich bestellt hat und den Käufer unverzüglich über die Nichterfüllung informiert hat. Der Verkäufer wird etwaige Gegenleistungen des Käufers unverzüglich erstatten.
II. Preise
- Der Preis der Fahrzeuge versteht sich ab Sitz des Verkäufers ohne sonstige Nachlässe.
III. Zahlungsbedingungen
- Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei der Übergabe des Anhängers, bzw. Produktes in Bar fällig oder bei Vorkasse innerhalb von 14 Tagen nach Bestelleingang
- Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.
IV. Liefertermin / Lieferumfang
- Der verbindliche oder unverbindliche Liefertermin wird vom Verkäufer mit der Bereitstellung des Kaufgegenstandes am Sitz des Verkäufers erfüllt. Dies gilt auch dann, wenn im Endpreis die Kosten für den Transport bis zum Wohnort des Käufers enthalten sind. Ist dem Verkäufer aus organisatorischen Gründen eine Hauslieferung nicht möglich, so ist mit der Bereitstellung des Fahrzeuges am Sitz des Verkäufers der Liefertermin erfüllt. Der Käufer muss in diesem Fall das Fahrzeug bzw. den Anhänger am Sitz des Verkäufers abholen und sich an die unter V. „Abnahme / Rücknahme“ behandelten Fristen halten.
- Wird ein verbindlicher Liefertermin durch den Verkäufer um mehr als 21 Tage überschritten, kann der Käufer den Verkäufer schriftlich auffordern, binnen einer angemessenen Nachfrist von mindestens 14 Tagen zu liefern. Nach dem Ablauf der gesetzten Nachfrist kann der Käufer schriftlich die Annahme des Kaufgegenstandes ablehnen und vom Kaufvertrag zurücktreten.
- Wird ein unverbindlicher Liefertermin durch den Verkäufer von mehr als 45 Tagen überschritten, kann der Käufer den Verkäufer schriftlich auffordern, binnen einer angemessenen Nachfrist von mindestens 20 Tagen zu liefern. Nach dem Ablauf der gesetzten Nachfrist kann der Käufer schriftlich die Abnahme des Kaufgegenstandes ablehnen und vom Kaufvertrag zurücktreten.
- Schadenersatz wegen Nichteinhaltung des Liefertermins steht dem Käufer nur zu, wenn der Verkäufer aus betriebsinternen Gründen den um die jeweilige Nachfrist verlälgerten Liefertermin nicht einhält. Der Käufer kann keinen Schadenersatz wegen eines nicht eingehaltenen Liefertermins geltend machen, wenn der Verkäufer den nicht eingehaltenen Liefertermin nicht direkt zu vertreten hat. Dies gilt zum Beispiel in folgenden Fällen: Produktionsschwierigkeiten im Herstellerwerk und dadurch verlängerte Lieferzeiten, Schwierigkeiten beim Transport vom Herstellerwerk zum Vertragshändler im Ausland sowie Lieferverzögerungen, die der Vertragshändler im Ausland oder eine Spedition zu vertreten hat, die das Fahrzeug aus dem Ausland abholen. Macht der Käufer einen Schadenersatzanspruch geltend, bleibt der Anspruch auf Lieferung ausgeschlossen. Ein Schadenersatz kann höchstens bis zur Höhe von 5 % des Kaufpreises geltend gemacht werden, soweit der Käufer einen direkten Schaden nachweist.
- Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termine oder innerhalb der vereinbarten Frist zu übergeben, verändert die in den ersten 3 Punkten dieses Abschnitts genannten Termin und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als 4 Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
- Konstruktions- und Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellerwerks bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind. Sofern der Verkäufer oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein daraus keine Rechte hergeleitet werden.
- Der Lieferumfang beinhaltet TÜV- und AU-Abnahme, Hersteller- Garantieheft, Kraftfahrzeugbrief sowie das Handbuch der Betriebsanleitung der jeweiligen Landessprache des Ursprungslandes.
V. Abnahme / Rücknahme
- Der Käufer hat innerhalb von 8 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige den Kaufgegenstand abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen rechten Gebrauch machen.
- Bleibt der Käufer mit der Abnahme des Kaufgegenstandes länger als 14 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige – auch durch Zahlungsunpünktlichkeit – im Rückstand, so kann der Verkäufer ihm eine Nachfrist von 14 Tagen setzen und danach Schadensersatz statt der Leistung verlangen und über das Kraftfahrzeug frei verfügen. Der Setzung der Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Käufer die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert hat oder zur Zahlung des Kaufpreises nicht im Stande ist.
- Verlangt der Verkäufer infolge Nichtabnahme einen Schadenersatz, so beträgt dieser 15 % des Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.
- Nimmt der Verkäufer aufgrund einer entsprechenden Bitte des Käufers das Fahrzeug zurück, ist er berechtigt, für jeden gefahrenen Kilometer eine Abnutzungspauschale in Höhe von 0,65 EUR zu verlangen.
VI. Gewährleistung
- Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren ab Ablieferung des Kaufgegenstandes. Hiervon abweichend gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Recht, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.
- Bei Gebrauchtfahrzeugen bzw. Gebrauchtanhängern beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung.
- Der Käufer ist bei Lieferung einer mangelhaften Sache nicht berechtigt Ersatzlieferung zu verlangen, wenn er die gekaufte Sache trotz Kenntnis vom Mangel und der Möglichkeit eine Ersatzlieferung zu verlangen während eines Zeitraumes von 6 Monaten genutzt hat. Die mit der Nachbesserung entstandenen Kosten, insbesondere Wege- und Transportkosten hat der Verkäufer nur zu tragen, sofern der Käufer das Kraftfahrzeug nicht an einen anderen Ort verbracht hat als den, an dem er zur Zeit des Zustandekommens des Kaufvertrages seinen Sitz hatte.
- Führt der Verkäufer Gewährleistungsarbeiten aus, so gehen ausgetauschte Teile in das Eigentum des Verkäufers über. Durch die Instandsetzung bzw. den Austausch von Teilen werden keine neuen Gewährleistungsfristen in Gang gesetzt.
- Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, soweit der Fehler oder Schaden am Kaufgegenstand durch einen der nachfolgenden Umstände entstanden ist: – Natürliche Abnutzung:
- Der Kaufgegenstand ist unsachgemäß oder missbräuchlich behandelt oder überbeansprucht worden, zum Beispiel zu Motorsportzwecken benutzt worden. – In den Kaufgegenstand sind Teile eingebaut worden, deren Verwendung der Hersteller nicht genehmigt hat.
- Der Kaufgegenstand ist in einer vom Hersteller nicht genehmigten Weise verändert worden.
- Der Käufer hat das Fahrzeug durch eine nicht vom Fahrzeughersteller autorisierte Werkstatt warten oder instand setzen lassen oder der Käufer hat die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Kaufgegenstandes nicht befolgt.
VII. Eigentumsvorbehalt
- Der Kaufgegenstand bleibt Eigentum des Verkäufers bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug und Ablauf einer schriftlichen Nachfrist von 14 Tagen, ist der Verkäufer berechtigt, den Kaufgegenstand zurück zu nehmen. In der Zurücknahme liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Verkäufer hatte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Der Verkäufer ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
- Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung sowie Veränderungen am Fahrzeug nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers zulässig. Veräußert der Käufer den Kaufgegenstand weiter, so tritt er bereits jetzt seine zukünftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf.
- Für den Fall, dass die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf in ein Kontokorrent aufgenommen werden, tritt er hiermit bereits auch seine Forderungen aus dem Kontokorrent gegenüber seinem Kunden an den Verkäufer ab.
- Bei Pfändungen, Beschlagnahmungen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter, auch durch Zwangsmaßnahme hinsichtlich eines Grundstückes, auf dem sich der Kaufgegenstand befindet, hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen und den Verkäufer in jeder zumutbaren Weise bei seiner Intervention zu unterstützen. Alle Ersatzansprüche, die dem Käufer durch Zugriff Dritter auf den Vorbehaltsgegenstand erwachsen sollten, werden schon jetzt an den Verkäufer abgetreten. Der Käufer trägt die Kosten für alle Maßnahmen zur Behebung derartiger Eingriffe Dritter.
- Während der Dauer des Eigentumsvorbehalt steht das Recht zumBesitz des Fahrzeugbriefes allein dem Verkäufer zu.
- Der Kraftfahrzeugbrief kann dem Käufer circa eine Woche vor der Abholung des Fahrzeugs ausschließlich zu Zwecken der Anmeldung zur Verfügung gestellt werden.
VIII. Haftung
- Der Verkäufer haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit unbegrenzt. Gleiches gilt für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
- Für sonstige Schäden haftet der Verkäufer nur, solange ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten anzulasten ist. In diesem Fall ist der Schaden auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt.
IX. Schlussbestimmungen
- Erfüllungsort ist der Sitz des Verkäufers.
- Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtstand der Sitz des Verkäufers.
- Es gilt ausschließlich Deutsches Recht.
- Sollten einzelne dieser Bestimmungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Es gilt vielmehr als von Anfang an vereinbart eine Regelung, die dem von den Parteien verfolgten wirtschaftlichem Zweck möglichst nahe kommt und von der angenommen werden kann, dass sie die Parteien vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit gekannt hätten. Gleiches gilt im Falle einer ungewollten Regelungslücke.